Häusliche Pflege

Die Ambulante Pflege

Die ambulante Altenpflege ist die häusliche Pflege von Senioren durch externe Pflegedienste. Bestandteil der ambulanten Pflege kann neben der tatsächlichen Pflegetätigkeit auch die Haushaltshilfe sein. Die ambulante Pflege soll es Senioren ermöglichen, in ihrem Zuhause zu verbleiben und eine Erhaltung der Lebens- und Gesundheitssituation erzielen. Ambulante Pflegedienste werden häufig von der Caritas oder der Diakonie getragen, es gibt aber auch viele private Organisationen, die diese Form der Altenpflege anbieten.

Neben dem Ziel, dem Betreuten ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, kann auch die Sterbebegleitung eine Aufgabe der ambulanten Pflege sein. Ebenso kann die häusliche Pflege eingesetzt werden, um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen oder um pflegende Angehörige kurzzeitig zu vertreten. Die Leistung des Pflegedienstes orientiert sich grundsätzlich an dem Bedarf der zu pflegenden Person und wird mit dieser oder mit den Angehörigen abgesprochen. Viele Pflegedienste bieten neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzliche Leistungen an, wie die Begleitung zu Arztbesuchen, verschiedene Formen der Beratung und vieles mehr.

Die ambulante häusliche Pflege wird in der Regel von einem Arzt verschrieben und muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Wird eine Pflegestufe festgestellt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten. Es besteht grundsätzlich aber auch die Möglichkeit, privat einen Pflegedienst zu beauftragen und die Kosten vollständig selbst zu bezahlen. (Siehe auch -> Finanzierung)

Die Pflege durch Angehörige

Für Pflegebedürftige bedeutet der Verbleib in den eigenen vier Wänden in der Regel eine höhere Lebensqualität als der Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Die häusliche Pflege durch Angehörige ist wiederum meist besser geeignet ein Wohlfühlen der pflegebedürftigen Person zu ermöglichen als eine ambulante Pflege durch fremde Pfleger. Um Familienangehörigen die Pflege der Senioren zu erleichtern wurde die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz arbeitsrechtlich geregelt. Die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes gründen sich auf zwei Säulen, die „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ und die „Pflegezeit“.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt Angehörigen das Recht, für bis zu zehn Tage von der Arbeit fern zu bleiben, um bei einem plötzlichen Eintritt einer Pflegesituation die unverzügliche Pflege eines nahen Angehörigen zu übernehmen. Der Arbeitgeber muss die Vergütung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nicht fortzahlen, es sei denn, es bestehen andere arbeitsrechtliche Vorschriften, individualvertragliche Absprachen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die eine solche Verpflichtung beinhalten.

Die Pflegezeit kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu pflegen. In der Pflegezeit kann die pflegende Person den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit an den Pflegebedarf anpassen, sich also vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch auf Pflegezeit ist mit dem Recht verbunden, nach Beendigung der Pflegezeit zu den gleichen Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Die Pflegezeit kann nur bei Arbeitgebern in Anspruch genommen werden, die in der Regel mindestens 15 Beschäftigte haben.