Patientenverfügung

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass er in ein Krankenhaus eingeliefert wird und sich selbst nicht mehr artikulieren und die eigenen Wünsche nicht mehr mitteilen kann. Ein solcher Zustand kann mitunter über Wochen, Monate oder sogar Jahre anhalten. Viele Menschen möchten in einem solchen Fall nicht durch lebensverlängernde Maßnahmen künstlich vom Sterben abgehalten werden. Der Wunsch, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall für die Lebenserhaltung eingesetzt werden sollen und in welchem Maße dies geschehen soll kann in einer Patientenverfügung festgehalten werden.

Der „mutmaßliche Wille“ des Patienten

Wenn ein Mensch im Koma liegt, müssen die Ärzte entscheiden, welche lebensverlängernden Maßnahmen sie durchführen wollen. Wenn keine Patientenverfügung, also die schriftliche Willensäußerung des Patienten selbst, vorliegt, müssen die Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Hierzu werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

  • frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten
  • ethische und/oder religiöse Überzeugungen des Patienten
  • etwaige andere Wertvorstellungen des Patienten

Um den mutmaßlichen Willen ermitteln zu können werden Angehörige und andere dem Patienten nahestehende Personen befragt. Der mutmaßliche Wille lässt sich im Regelfall nicht eindeutig feststellen. Die Ärzte sind im Zweifel dazu verpflichtet, lebensverlängernde Maßnahmen durchzuführen und alles zu tun, um den Patienten am Leben zu halten.

Mit der Patientenverfügung den eigenen Willen festhalten

Hat eine Person in einer Patientenverfügung festgelegt, in welchem Fall lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen oder nicht, so ist diese Willensäußerung, sofern sie rechtlich zulässig ist, verbindlich. Ärzte und Pflegeheime müssen sich daran halten. Auch nahe Verwandte haben kein Vetorecht gegen eine Patientenverfügung. Die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen ist unabhängig von dem Stadium der Erkrankung oder der Lebensphase des Patienten rechtlich zulässig. Nicht zulässig ist jedoch die aktive Sterbehilfe, also das aktive Herbeiführen des Todes des Patienten.

Die Patientenverfügung kann unter Umständen ihre Verbindlichkeit auch verlieren. Dies ist der Fall, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob der darin geäußerte Wille mit dem Willen des Patienten in der aktuellen Situation übereinstimmt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Patientenverfügung bereits zehn oder mehr Jahre alt ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Verfügung regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür genügt es, die Unterschrift noch einmal gemeinsam mit dem aktuellen Datum unter die Verfügung zu setzen. Eine Patientenverfügung kann zudem jederzeit durch den Verfasser formlos widerrufen werden.

Qualifizierte Beratung nutzen

Das Verfassen einer Patientenverfügung sollte möglichst mithilfe professioneller Unterstützung, beispielsweise durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, geschehen. In der Regel ist es sinnvoll, vorformulierte Mustertexte als Grundlage zu nutzen. So kann die Gefahr unpräziser Formulierungen umgangen werden, die im Ernstfall die Patientenverfügung wirkungslos machen können.

Mustertexte für die Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter Patientenverfügung.