Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person für den Betroffenen im Falle der Handlungsunfähigkeit, beispielsweise bei Demenz, als Betreuer auftritt. Zusätzlich können bestimmte Wünsche festgehalten werden, die im Falle einer Betreuung berücksichtigt werden sollen. Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht berechtigt die Betreuungsverfügung nicht zu einer Vertretung in Rechtsgeschäften.

Anders als ein durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter unterliegt ein durch eine Betreuungsverfügung bestimmter Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Eine Betreuungsverfügung kann anstelle einer Vorsorgevollmacht verfasst werden, wenn der als Betreuer ausgewählten Person keine generelle Vollmacht über Leben und Finanzen gegeben werden soll. Die Betreuungsverfügung kann aber auch als Ergänzung zu der Vorsorgevollmacht verfasst werden. Dies ist beispielsweise sinnvoll, um einen Ersatz für den Bevollmächtigten zu nennen oder um Wünsche und Vorstellungen für den Fall der Fälle schriftlich und verbindlich festzuhalten.

Die Betreuungsverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de gegen eine geringe Gebühr gespeichert werden. Hierdurch wird die Betreuungsverfügung vor Verlust geschützt.

Weitere Informationen: Bundesjustizministerium – Broschüre zum Thema „Betreuungsrecht“