Vorsorgevollmacht

Kann eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig erledigen, wird für sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Betreuer bestimmt. Dies geschieht durch das Vormundschaftsgericht. Als Betreuer kann eine dem Betroffenen nahestehende Person, ein Berufsbetreuer, ein angestellter oder ein Mitglied eines Betreuungsvereins oder eine bei der zuständigen Behörde angestellte Person bestimmt werden.

Mit der Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zum Betreuer bestimmen

Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht aufgrund von Handlungsunfähigkeit (Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit) im Alter kann durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Die Vorsorgevollmacht kann einer Vertrauensperson übertragen werden. Diese tritt dann im Falle der Handlungsunfähigkeit als Betreuer ein. Als Bevollmächtigte können auch mehrere Personen beispielsweise zwei erwachsene Kinder bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst frühzeitig verfasst werden, denn durch eine Krankheit oder einen Unfall kann es schnell zu einer Situation kommen in der eine Betreuung notwendig wird. Eine Vorsorgevollmacht behält auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ihre Gültigkeit.

Den Bevollmächtigten sorgsam auswählen

Die Entscheidung, welcher Person die Vorsorgevollmacht übertragen werden soll, sollte gut überlegt sein. Folgende Fragen müssen hierbei beantwortet werden:

  • Wer soll für mich handeln?
  • Wem vertraue ich unbedingt?
  • Wer ist in der Lage, meine ärztliche Behandlung zu regeln?
  • Wer kann meine Finanzen regeln?
  • Wer soll entscheiden, ob ich in ein Pflegeheim komme?
  • Wer soll und kann bestimmen, ob gegebenenfalls lebenserhaltende Maßnahmen weitergeführt oder unterlassen werden sollen?

Dies sind wichtige Fragen, um die es bei der Vorsorgevollmacht geht, sie sollten gründlich abgewogen werden. Steht die Entscheidung fest, sollte unbedingt mit der ausgewählten Person ausführlich über die Vorsorgevollmacht gesprochen werden.

Inhalt und Umfang der Vollmacht sorgfältig festlegen

Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit, Inhalt und Umfang der Vollmacht seinen Wünschen entsprechend individuell zu gestalten. Die Vorsorgevollmacht kann so auch auf bestimmte Situationen beschränkt werden, dies ist in der Regel allerdings nicht zu empfehlen. Eine generelle Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, in allen, auch rechtlichen, Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu entscheiden. Die generelle Vorsorgevollmacht hat allerdings auch Grenzen: Sie berechtigt den Bevollmächtigten nicht dazu, den Vollmachtgeber in eine geschlossene Einrichtung einzuweisen. Ebenso genügt sie nicht für eine Entscheidung über eine Organspende oder gefährliche medizinische Eingriffe, wie beispielsweise Gehirnoperationen. Grundsätzlich ist es vor dem Verfassen einer Vorsorgevollmacht empfehlenswert, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Vorsorgevollmacht kann vor Verlust geschützt werden, indem sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gespeichert wird. Dieser Service kann gegen eine geringe Gebühr unter www.vorsorgeregister.de genutzt werden.

Weitere Informationen: Bundesjustizministerium – Broschüre zum Thema „Betreuungsrecht“ 

Wer selbst bestimmen will, wer im Falle des Falles sein Betreuer ist, dieser Person aber keine generelle Vollmacht über sein Leben und seine Finanzen geben möchte, kann auch auf eine Betreuungsverfügung zurückgreifen.