Pflege daheim: Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen

Die Pflege zuhause erfreut sich steigender Beliebtheit, denn die Betroffenen müssen ihre vertraute Umgebung nicht verlassen und die Kosten bleiben im Vergleich zu Pflegeheimen bezahlbar. Im Anschluss finden Sie alles Wichtiges, was Sie über die legale Beschäftigung von ausländischen, z. B. Polnischen, Pflegekräften wissen sollten. Für die Pflege zuhause kann man zwischen drei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden.

1. Entsendung per Entsendebescheinigung

 
Laut EU-Recht besteht die Möglichkeit, dass Betriebe der EU ihre Angestellten in ein anderes EU-Land schicken. Der Alltag sieht dann so aus, dass die Pflegekräfte für eine Zeitlang nach Deutschland gehen, um hier zu arbeiten, während sie immer noch bei ihrer Firma in der Heimat angestellt sind. Für die Pflegebedürftigen hier in Deutschland bedeutet dies, dass sie eine Dienstleistung eines polnischen Dienstleisters in Anspruch nehmen. Während des gesamten Aufenthalts sind die Pflegekräfte, für die eine Sozialversicherungspflicht besteht, kranken- und haftpflichtversichert. Der Arbeitsvertrag besteht somit zwischen dem deutschen Vermittlungsbüro und dem polnischen Arbeitgeber; dieser kann zu stets ohne Nennung von Gründen gekündigt werden, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist.

2. Eigene Anstellung von Pflegepersonal

 
Seit Anfang Mai 2011 dürfen EU-Bürger über ihren Arbeitsplatz in der EU frei bestimmen. Daher kann eine Pflegekraft in Deutschland ein festes Arbeitsverhältnis eingehen. Infolgedessen wird der Pflegebedürftige selber zum Arbeitgeber, sodass dieser alle Pflichten eines Arbeitgebers respektieren muss, was also eine Vielzahl von bürokratischen Aufgaben bedeutet.

3. Beschäftigung von Selbstständigen

 
Darüber hinaus ermöglicht das EU-Recht eine sogenannte Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU, sodass es z. B. polnischen Pflegekräften erlaubt ist, ein Gewerbe in Deutschland anzumelden. Hierbei bezahlen die Pflegebedürftigen die durch die Pflegekräfte in Rechnung gestellte Leistung.
 
Ferner ist es erwähnenswert, dass eine Behandlungspflege oder medizinische Versorgung nicht durch das engagierte Pflegepersonal abgeleistet werden darf, da deren Qualifikation nicht ohne weiteres akzeptiert wird. Als Ergänzung empfiehlt sich ein ambulanter Pflegedienst.