Steuerpflicht, Freibetrag, Steuersätze: Was Rentner und Pesionäre für die nächste Steuererklärung wissen müssen

Auch für Rentner besteht eine Steuerpflicht. Das heißt jedoch nicht zwingend, dass letztendlich Steuern entrichtet werden müssen. So oder so muss aber eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies lässt sich auf zweierlei Wegen bewerkstelligen:

Freibetrag und nachgelagerter Steuersatz je nach Rentenbeginn

Rentenbeträge bis jährlich 8.472 Euro sind von der Steuerpflicht befreit. Alle darüber liegenden Summen müssen versteuert werden.

Seit dem Jahr 2005 ist für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine nachgelagerte Besteuerung wirksam, die auch umgangssprachlich „Rentensteuer“ genannt wird. Dabei ist aktuell nur ein gewisser Anteil des gesamten Rentenbetrages zu versteuern. Wie hoch der Prozentsatz für diesen Anteil ist, hängt von dem Jahr des Renteneintritts ab.

Rentenbeginn Zu versteuernder Anteil
2015 70,00 %
2014 68,00 %
2013 66,00 %
2012 64,00 %
usw. usw.

Steuersätze für die Renteneinnahmen über dem Freibetrag

Mit welchem Steuersatz die jeweilige Summe über dem Freibetrag von 8.472 Euro bedacht wird, hängt von der Höhe des Renteneinkommens ab. Wie bei den Einkommen von Arbeitnehmern gilt auch für Renteneinkommen in Deutschland ein progressiver Steuersatz. Das bedeutet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag.

Jährliches Renteneinkommen Steuersatz
bis zu 8.354 Euro keine Steuern
8.355 Euro bis 13.469 Euro 1 bis 7,2 %
13.470 Euro bis 52.881 Euro 7,2 bis 26,5 %
52.882 Euro bis 250.730 Euro 26,5 bis 38,7 %
ab 250.731 Euro 45,00 %

Darüber hinaus besteht die Pflicht, zusätzliche Einnahmen zu versteuern. Diese können beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit oder aus privaten Renten und Kapitaleinnahmen stammen.

Tipp: Verminderung des zu versteuernden Einkommens

Wie auch bei Arbeitnehmern können bestimmte Ausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Nach deren Abzug wird dann der Rest des Einkommens versteuert. Mögliche Ausgaben sind:

  • Sonderausgaben (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden etc.)
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Arzt- und Medikamentenrechnungen, Kosten für Pflegeheim etc.)
  • Werbungskosten (z. B. Gewerkschaftsbeiträge, Beratungskosten im Zuge einer Steuererklärung etc.)

Wichtige Formulare für die Steuererklärung

 Im Zuge einer Steuererklärung ist stets der Mantelbogen erforderlich. Darüber hinaus werden Versicherungsbeiträge auf der Anlage „Vorsorgeaufwand“ angegeben. Für Rentner ist das die Anlage R, für betriebliche Pensionen oder Beamte die Anlage N vorgesehen.